Nachdem alle Insassen ihre Sitze eingestellt und ihre Sicherheitsgurte angelegt haben, müssen sie während der ganzen Fahrt aufrecht und angelehnt mit den Füßen auf dem Boden sitzen, bis das Fahrzeug geparkt und der Motor abgestellt ist.
Falsche Sitzposition bedeutet erhöhte Verletzungsgefahr im Falle eines Aufpralls.
Wenn ein Insasse zum Beispiel schlaksig herumsitzt, sich niederlegt, zur Seite dreht, zu weit vorne sitzt, sich vorwärts oder seitwärts lehnt, bzw. einen oder beide Füße hochnimmt, erhöht sich die Verletzungsgefahr im Falle eines Aufpralls deutlich.
Ein Beifahrer, der falsch auf dem Vordersitz sitzt, läuft bei einem Unfall Gefahr, durch das Anstoßen an Teile im Innenraum des Fahrzeugs oder durch den sich aufblasenden Beifahrer-Airbag, schwer oder tödlich verletzt zu werden.
Wenn sich der Beifahrer zur Seite lehnt und sein Kopf sich damit in der Bahn des sich aufblasenden Seiten-Airbags befindet, kann der Beifahrer mit solcher Wucht getroffen werden, dass er schwere Verletzungen davontragen kann.
Eine falsche Sitzhaltung kann bei einem Unfall zu schweren
Verletzungen oder gar zum Tod führen.
Immer aufrecht und gut an die Lehne angelehnt sitzen, die Füße auf dem Boden.
Systemwarnsymbole
Wenn es ein Problem am Fahrzeug gibt, z.B. zu wenig
Motoröl oder eine nicht ganz geschlossene Tür, wird dieses Problem auf
demMulti-Informationsdisplay angezeigt.
Die aktuelle Anzeige wird durch Anzeige eines oder mehrerer Symbole/Meldungen
unterbrochen. Die meisten der Symbole/ M ...
Zentralverriegelung
Zentralverriegelung
Zum Verriegeln der Türen und der Heckklappe oben auf den
Zentralverriegelungsschalter an der Fahrertür drücken, den Sicherungsknopf an
der Fahrertür nach hinten ziehen oder den Schlüssel in das Schloss außen an der
Fahrertür stecken.
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Schutz von größeren Kindern
Wenn ein Kind die empfohlene Gewichtsoder Größengrenze für ein nach vorne
weisendes Kinder-Rückhaltesystem erreicht, sollte es auf dem Rücksitz auf einer
Sitzunterlage sitzen und einen Dreipunktgurt anlegen.
Die folgenden Seiten geben Anweisungen zur Prüfung des r ...